Christian Breitschwerdt
Hellenbach 10
91550 Dinkelsbühl
(nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt)
1. Leistungen des Auftragnehmers
1.1. Der Auftragnehmer bietet Mentoring-Gespräche zur Fortbildung in den Bereichen Persönlichkeitsentwicklung und Bewusstseins Coaching an.
1.2 Der Mentor erbringt seine Dienstleitung selbst. Kann die Erbringung der Leistung durch einen der Mentoren wegen höherer Gewalt, Krankheit, Unfall oder sonstigen, vom Mentor nicht zu vertretenden Umständen, nicht eingehalten werden, ist der Mentor unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzpflichten berechtigt, einen Ersatzmentor zu verpflichten. Es besteht Seitens des Mentors aber keine Ersatzpflicht.
1.3 Sollte aus Gründen höherer Gewalt, Erkrankung des Mentors oder Gründen, die der Mentor zu vertreten hat, das Mentoring nicht zum vereinbarten Termin am Veranstaltungsort stattfinden können, so wird innerhalb von spätestens 2 Monaten ein Ersatztermin nach Absprache zwischen den Vertragsparteien stattfinden. Die Buchungen behalten dafür ihre Gültigkeit. Falls der Mentor keinen Ersatztermin innerhalb von 2 Monaten anbieten sollte, wird das Honorar anteilig für die nicht stattgefundenen Veranstaltungen erstattet.
1.4. Der Auftragnehmer schuldet dem Auftraggeber bis auf anderslautende und explizit schriftliche Vereinbarungen nicht die Erbringung eines Werks.
1.5. Die verbindliche Teilnahmebestätigung wird erst nach vollständiger Honorar-Zahlung an den Auftraggeber verschickt.
1.6. Die verbindliche Teilnahmebestätigung ist nicht auf Dritte übertragbar.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Dauer einer Veranstaltung und auch nach deren Beendigung, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers Stillschweigen zu bewahren.
3. Haftung
3.1. Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der Auftragnehmer in demselben Umfang.
3.2. Die Regelung des vorstehenden Absatzes (3.1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.
5.1. Fristen für die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer beginnen nicht, bevor der Rechnungsbetrag beim Auftragnehmer eingegangen ist und vereinbarungsgemäß die für die Dienstleistungen notwendigen Daten beim Auftragnehmer vollständig vorliegen beziehungsweise die notwendigen Mitwirkungshandlungen komplett erbracht sind.
5.2. Ist der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält der Auftraggeber sich vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.
5.3. Ist der Auftraggeber im Fall der Ratenzahlung mit mindestens einer fälligen Zahlung gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen.
6. Schriftformerfordernis, Salvatorische Klausel, Rechtswahl und Gerichtsstand
6.1. Der Abschluss von Verträgen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer über die beidseitig zu erbringenden Leistungen, sowie Änderungen und / oder Ergänzungen hierzu, bedürfen der Schriftform, ebenso wie die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen eines Mentoring-Vertrags unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Parteien werden die Bedingungen dann mit einer wirksamen Ersatzregelung durchführen, die dem mit der weggefallenen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
6.3. Für die Bedingungen und deren Durchführung gilt ausschließlich deutsches Recht.
6.4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus einem Mentoring-Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers.